Es ist wieder soweit,
der Antrag zur Gemeinnützigkeit muss wieder gestellt werden.
Für die Gemeinnützigkeit müssen verschiedene Kriterien erfüllt werden. Für den Kleingärtner ist es wichtig, dass wir das Bundeskleingartengesetz erfüllen. Das bedeutet, dass der Garten ein Drittel Nutzfläche aufweisen muss, wozu auch Bäume und bestimmte Sträucher zählen. Mit der neuen Rahmenkleingartenordnung, die am 1.1.2020 in Kraft getreten ist, sind alle Nadel- und Laubgehölzarten im Kleingarten verboten. Dies gilt sowohl für einzelne Bäume und Sträucher als auch für Hecken. Verlust der Gemeinnützigkeit.
Die Folgen wären für uns alle unabsehbar: Wegfall des Kündigungsschutzes, der niedrigen Jahrespacht, der Steuerfreiheit und der relativen Sicherheit, den Flächengelüsten im Raum Delitzsch zum Opfer zu fallen.
einzeln stehende Geräteschuppen;
einzeln stehende Toilettenhäuschen;
Fahnenmasten;
zweckentfremdet genutzte Gewächshäuser;
ortsfeste bzw. gemauerte oder in den Boden eingelassene Badebecken;
ortsfeste Feuerstätten, die nach dem 3.10.1990 errichtet wurden;
bestandsgeschützte Feuerungsanlagen, die umgebaut, verändert oder erneuert wurden;
bestandsgeschützte Feuerungsanlagen ohne regelmäßige Überprüfungen durch den Schornsteinfeger;
Ställe zur Kleintierhaltung (außer bei Bestandsschutz);
Sickergruben (Grube ohne Boden) für Fäkalien/Abwässer;
Garagen und Carports;
über die Sommersaison aufgebaute Pavillons;
große Trampoline; nur noch 1.50 Meter im Duchmesser
gemauerte oder betonierte Brüstungen und Begrenzungsmauern;
Hochteiche;
Materialsammelstellen (Baustofflager).